Sachverhalt

Dr. Rickenbach beantragte bei dem Eidgenössischen Handelsregisteramt die Erlaubnis, die Bezeichnungen "Europäische Treuhandgesellschaft", "Société Fiduciaire Européenne" und "Società Fiduciaria Europea" für eine Aktiengesellschaft zu verwenden, die er zusammen mit anderen Personen zu gründen beabsichtigte. Das Amt lehnte diesen Antrag am 14. Oktober 1959 ab, da territoriale und regionale Bezeichnungen in einer Firma nur zugelassen werden können, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Am 19. März 1960 beantragte Dr. Rickenbach eine Überprüfung und ersuchte zumindest um die Erlaubnis, die Bezeichnungen "Eurotreuhand", "Eurofiduciaire" und "Eurofiduciaria" verwenden zu dürfen. Auch dieser Antrag wurde am 11. Mai 1960 abgelehnt.

Dr. Rickenbach sowie Dres. Maspoli und Pedrazzini erhoben daraufhin Beschwerde gegen diese beiden Entscheidungen beim Bundesgericht und beantragten die Erlaubnis, die genannten Bezeichnungen für die neue Schweizer Aktiengesellschaft verwenden zu dürfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht sah die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 14. Oktober 1959 als verspätet an, da sie mehr als 30 Tage nach der Zustellung eingereicht wurde. Hinsichtlich der Entscheidung vom 11. Mai 1960 befand das Gericht die Beschwerde für zulässig.

In der Sache selbst entschied das Bundesgericht, dass die Bezeichnungen "Eurotreuhand", "Eurofiduciaire" und "Eurofiduciaria" eine territoriale Bezeichnung darstellen, die nur zugelassen werden kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.…