Art. 48 HRegV
Inhalt des Eintrags
1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a. die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung;
- b. das Datum der Änderung der Statuten;
- c. der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung;
- d. der Betrag der auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung;
- e. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;
- f. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
- g. im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;
- h. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
- i. falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt: ein Hinweis darauf;
- j. falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet sind.
2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Abs. 2 sinngemäss.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne0 Zitierungen
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2Namensschutz (Art. 29 ZGB)0 Zitierungen
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