Erwägungen
Der Kanton Appenzell I.Rh., das Innere Land des Kantons Appenzell I.Rh., der Bezirk Appenzell sowie die Feuerschaugemeinde Appenzell reichten Klage gegen Leo Sutter ein, der im Frühjahr 1983 am Landsgemeindeplatz in Appenzell einen Gastwirtschaftsbetrieb mit der Bezeichnung "Café und Hotel Appenzell" eröffnete. Die Kläger verlangten, dass Sutter die Verwendung des Namens "Appenzell" als Geschäftsbezeichnung unterlasse.
Das Bezirksgericht Appenzell gab der Klage statt und untersagte Sutter die Verwendung des Namens "Appenzell". Das Kantonsgericht Appenzell bestätigte dieses Urteil. Das Bundesgericht hob jedoch das Urteil auf und wies die Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die sich gegen die Verwendung ihres Namens durch eine natürliche oder juristische Person oder den Gebrauch als Geschäftsbezeichnung wendet, nur die Verletzung ihrer eigenen Interessen geltend machen kann, nicht aber die Verletzung der Interessen einzelner ihrer Mitglieder.
Das Bundesgericht verneinte, dass durch die Bezeichnung "Café und Hotel Appenzell" falsche Assoziationen geweckt oder der Eindruck einer besonderen Beziehung zwischen dem Hotel und dem Gemeinwesen…