Art. 107 IRSG
Vollzug der Sanktion
1 Die vom Richter bestimmte Sanktion wird nach schweizerischem Recht vollzogen.
2 Der Vollzug ist einzustellen, wenn die Vollstreckbarkeit des Entscheides im ersuchenden Staat erlischt oder aufgehoben wird.
3 Wurde nur ein Kostenentscheid vollstreckt, so werden die eingezogenen Beträge nach Abzug der entstandenen Kosten dem ersuchenden Staat überwiesen, sofern er Gegenrecht hält.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen11.12.2001 · 2 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.1490 ZitierungenWBE.2025.149· 05.06.2025 · 0 Zitierungen
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Vollstreckung eines deutschen Strafurteils0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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