Art. 107 IRSG

Vollzug der Sanktion

1 Die vom Richter bestimmte Sanktion wird nach schweizerischem Recht vollzogen.
2 Der Vollzug ist einzustellen, wenn die Vollstreckbarkeit des Entscheides im ersuchenden Staat erlischt oder aufgehoben wird.
3 Wurde nur ein Kostenentscheid vollstreckt, so werden die eingezogenen Beträge nach Abzug der entstandenen Kosten dem ersuchenden Staat überwiesen, sofern er Gegenrecht hält.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.12.2001 · 2 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.149
    WBE.2025.149
    · 05.06.2025 · 0 Zitierungen
  • Vollstreckung eines deutschen Strafurteils
    · 19.04.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.