Art. 13 IRSG

Verjährungsunterbrechung . Strafantrag

1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
  1. a. die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung;
  2. b. der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist.
2 Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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