Art. 13 IRSG
Verjährungsunterbrechung . Strafantrag
1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
- a. die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung;
- b. der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist.
2 Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Auslieferung an Mazedonien7 Zitierungen
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1 Zitierungen28.10.2009 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen10.04.2008 · 1 Zitierungen
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