Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Appellationsgericht Bitola in Mazedonien am 31. Januar 2002 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mazedonien ersuchte die Schweiz um Auslieferung von [X.] zur Vollstreckung dieser Strafe. Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung mit Entscheid vom 2. November 2006.

[X.] erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid mit dem Antrag, die Auslieferung zu verweigern oder unter der Bedingung zu bewilligen, dass Mazedonien ihm ein neues Gerichtsverfahren zusichert.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Vollstreckungsverjährung der Strafe in Mazedonien noch nicht eingetreten ist, da die mazedonischen Behörden mehrfach Unterbrechungshandlungen vorgenommen haben. Zudem wurde festgestellt, dass die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im vorangegangenen Abwesenheitsverfahren in Mazedonien gewahrt waren, da er durch einen Verteidiger vertreten war, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen…