Art. 17a IMAC
Gebot der raschen Erledigung
1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
2 Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
3 Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Legitimation zur Anfechtung einer Schlussverfügung24 citations
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2Anwaltsgeheimnis; Zulässigkeit kantonaler Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide im Rechtshilfeverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung von bei einem Anwalt beschlagnahmten Daten7 citations
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3Prüfung des Vorliegens eines "besonders bedeutenden Falles"2 citations
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4Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Parteistellung des ersuchenden Staates2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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29 citations03/20/2009 · 29 citations de
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6 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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