Art. 55 IMAC
Zuständigkeit
1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.
2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3 Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Auslieferungsersuchen von Serbien-Montenegro gegen eine Person, die Organisationen unterstützt haben soll, denen terroristische Anschläge vorgeworfen werden; Einrede des politischen Delikts261 citations
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2Auslieferung eines mutmasslichen Angehörigen der "Brigate Rosse" an Italien98 citations
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3Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge76 citations
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452 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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65 citations06/19/2008 · 65 citations de
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50 citations07/05/2007 · 50 citations de
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48 citations04/18/2006 · 48 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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