Art. 88 IRSG

Voraussetzungen

Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
  1. a. der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder b. er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren; Wiedereröffnung/Wiederanhandnahme
    · 30.11.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • 13.10.2008 · 2 Zitierungen
  • Sistierung des Strafverfahrens
    BES.2020.102
    · 01.07.2021 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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