Erwägungen
In diesem Fall ging es um ein Strafverfahren gegen [A.] wegen Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB), das die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 7. Mai 2013 eröffnet hatte. Am 14. April 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft Luzern die Oberstaatsanwaltschaft Berlin um Übernahme des Verfahrens, nachdem der Beschuldigte seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hatte. Die Berliner Oberstaatsanwaltschaft übernahm das Verfahren am 29. Juli 2015 und stellte es am 15. November 2016 ein. Am 17. März 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Luzern dem Beschuldigten mit, dass sie das Verfahren wieder aufnehme. Der Beschuldigte erhob Beschwerde gegen diese "Wiederaufnahme" beim Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde am 16. Juni 2017 abwies. Daraufhin gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 17. März 2017 nicht um eine "Wiederaufnahme" im Sinne von Art. 323 StPO handelte, sondern entweder um eine Wiederanhandnahme nach einer formlosen Sistierung gemäß Art. 315 StPO oder um eine Wiedereröffnung des Vorverfahrens nach Art. 300 Abs. 1 lit. b StPO.
Das Bundesgericht prüfte, ob gegen diese Verfügung eine Beschwerde zulässig ist. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer…