Art. 315 StPO
Wiederanhandnahme
1 Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
2 Die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtsverweigerung; ne bis in idem1 Zitierungen
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1 Zitierungen19.12.2024 · 1 Zitierungen
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Strafverfahren; örtliche Zuständigkeit1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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