Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde mit Strafbefehl vom 22. Februar 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Kantonspolizei Bern lud [A.] zu einer polizeilichen Befragung vor, um zu klären, ob er von einem Fahrverbot gewusst habe oder hätte wissen können. [A.] wandte sich gegen die Anhörung und machte geltend, dass eine neue Untersuchung gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse.

Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. [A.] führte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, den Beschluss aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm ein solcher Nachteil drohe, wenn das Strafverfahren unter Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung durchgeführt werde.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Einleitung eines Strafverfahrens für sich alleine noch keinen Nachteil rechtlicher Natur begründe, der mit einem für den Beschuldigten günstigen End- oder weiteren Zwischenentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung setzt voraus, dass die betroffene Person und die festgestellten Tatsachen identisch sind.

Das Bundesgericht kam zum…