Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt seit 2012 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer [A.] wegen Betrugs und anderen Delikten. Dieses Verfahren wurde 2015 sistiert und bis heute nicht wieder aufgenommen. Im Jahr 2016 eröffnete dieselbe Staatsanwaltschaft ein weiteres Strafverfahren gegen [A.] wegen mehrfacher Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. Am 11. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen [A.] beim Bezirksgericht Zürich. [A.] beantragte, das Bezirksgericht sei für dieses Verfahren örtlich unzuständig und müsse einen Nichteintretensentscheid fällen. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen diesen Antrag ab. Dagegen hat [A.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Bezirksgericht Zürich für die Beurteilung der angeklagten Sachverhalte örtlich zuständig ist. Gemäss Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten einer beschuldigten Person die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde. Obwohl das 2012 eingeleitete Verfahren gegen [A.] sistiert wurde, gilt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit als gleichzeitig anhängig, da es nicht formell abgeschlossen wurde.…