Art. 66 IVG
Anwendbare Bestimmungen des AHVG
1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG über:
- a. die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
- b. die Register (Art. 49c–49e AHVG);
- c. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
- d. die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b – 153i AHVG);
- e. die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
- f. die Ausgleichskassen (Art. 53–70 AHVG);
- g. die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
- h. die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
2 Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch-belgischen, Art. 4 des schweizerisch-deutschen und Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit: Gleichbehandlungsklausel und obligatorische Versicherung0 Zitierungen
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2Art. 49 Abs. 1 AlVG, Art. 22 Abs. 3 AlVB, Art. 60 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung8 Zitierungen
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6 Zitierungen11.04.2011 · 6 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers)5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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