Art. 74 IVG

Organisationen der privaten Invalidenhilfe

1 Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:
  1. a. Beratung und Betreuung Invalider;
  2. b. Beratung der Angehörigen Invalider;
  3. c. Kurse zur Ertüchtigung Invalider;
  4. d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.
2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG erreichen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 2 Abs. 2 HVI: Tätigkeit im Aufgabenbereich
    · 14.06.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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