Art. 74 IVG
Organisationen der privaten Invalidenhilfe
1 Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:
- a. Beratung und Betreuung Invalider;
- b. Beratung der Angehörigen Invalider;
- c. Kurse zur Ertüchtigung Invalider;
- d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.
2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG erreichen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 2 Abs. 2 HVI: Tätigkeit im Aufgabenbereich0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen
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