Erwägungen
Die 1950 geborene W. ist hörbehindert und bezieht seit 1992 Hörgeräte durch die Invalidenversicherung. Neben ihrer Tätigkeit im Haushalt engagiert sie sich ehrenamtlich in verschiedenen Vereinen und Institutionen als Vorstandsmitglied und Präsidentin. Am 3. April 2001 wurden ihr von der Invalidenversicherung letztmals zwei neue Hörgeräte zugesprochen. Mit Eingabe vom 5. April 2001 ersuchte der behandelnde Arzt die IV-Stelle des Kantons Aargau um Ausrichtung eines Kostenbeitrages an einen Ringleitungsverstärker und ein Tischmikrofon, da die Versicherte beruflich, unter anderem als Leiterin der Vereinskommission X., an Sitzungen und in stark wechselnder akustischer Umgebung tätig sei. Die IV-Stelle lehnte dieses Leistungsbegehren ab, was vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigt wurde. Daraufhin erhob die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, die Invalidenversicherung zur Abgabe des beantragten Hilfsmittels zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die beantragten Geräte in den Hilfsmittelkategorien des HVI-Anhangs nicht ausdrücklich aufgeführt sind, aber grundsätzlich unter Ziffer 13.01* HVI-Anhang als invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fallen können.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die ehrenamtliche Tätigkeit der Versicherten in verschiedenen Selbsthilfeorganisationen als Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann. Zwar definiert das Gesetz den Begriff des Aufgabenbereichs nicht abschliessend, doch umfasst dieser gemäss Rechtsprechung auch…