Art. 17 IVV
Abklärungszeiten
1 Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruchs an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.
2 Während der Abklärungszeiten vor der Gewährung von Leistungen im Sinne von Artikel 16 IVG besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erw. 1a-c). - Gleichzustellen sind jene Fälle, wo der Versicherte zwar weniger als sechs Monate oder überhaupt noch nicht erwerbstätig war, wo aber aufgrund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrsche…3 Zitierungen
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2Art. 22 IVG und 21 Abs. 4 IVV0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.20190 ZitierungenIV 2018/179· 15.07.2019 · 0 Zitierungen
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Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, womit für die Zeit der Potentialabklärung Anspruch auf Taggelder besteht. Gutheissung. (BGE 8C_508/2019)0 ZitierungenIV.2018.00239· 03.06.2019 · 0 Zitierungen
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