Art. 88bis InvIO
Wirkung
1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:
- a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
- b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
- c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.
2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:
- a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
- b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Leading decisions 6
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2E. 5).1’020 citations
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3Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 IVV: Massgebender Hilflosigkeitsgrad439 citations
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4Art. 84 f. AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG: Streitgegenstand. - Begriff des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand (Präzisierung der Rechtsprechung). - Mit der rückwirkenden Zusprechung ein…225 citations
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5Änderung der Rechtsprechung).203 citations
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6Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung im Rahmen einer Wiedererwägung (Motivsubstitution)164 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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162 citations08/29/2011 · 162 citations de
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Invalidity Insurance62 citations
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