Art. 18 JSG
Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
- a. jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
- b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
- c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
- d. Hunde wildern lässt;
- e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
- f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
- g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
- h. den Jagdbetrieb behindert;
- i. die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter in den Fällen von Abs. 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
4 Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
5 Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Heckenschutz2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entzug Bewilligung für Nachtsichtzielgerät1 ZitierungenVWBES.2022.369· 06.07.2020 · 1 Zitierungen
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OG.2013.000641 Zitierungen02.05.2014 · 1 Zitierungen
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Natur- und Landschaftsschutz (Heckenschutz)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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