Art. 18 JSG

Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
  1. a. jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
  2. b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
  3. c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
  4. d. Hunde wildern lässt;
  5. e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
  6. f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
  7. g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
  8. h. den Jagdbetrieb behindert;
  9. i. die fachgerechte Nachsuche innert nützlicher Frist unterlässt, nachdem er oder sie bei der Ausübung der Jagd ein Wildtier verletzt hat oder dies nicht klar beurteilen kann.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter in den Fällen von Abs. 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
4 Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
5 Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Heckenschutz
    · 02.07.2007 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entzug Bewilligung für Nachtsichtzielgerät
    VWBES.2022.369
    · 06.07.2020 · 1 Zitierungen
  • OG.2013.00064
    02.05.2014 · 1 Zitierungen
  • Natur- und Landschaftsschutz (Heckenschutz)
    · 02.07.2007 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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