Sachverhalt
A.X. ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 621 und 1708 sowie Miteigentümer der Parzelle Nr. 1709 in der Stadt Sursee. Diese Grundstücke sind an den Rändern von dicht bewachsenen Baumreihen und Buschwerk gesäumt. Der Stadtrat Sursee nahm diese Randbepflanzungen in ein Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von lokaler Bedeutung auf. Die Familien X. verlangten daraufhin einen anfechtbaren Entscheid, ob diese Bepflanzungen geschützte Hecken im Sinne des kantonalen Natur- und Landschaftsschutzrechts darstellen. Der Stadtrat stellte fest, dass es sich um geschützte Hecken handelt, und stellte eine Ausnahmebewilligung für deren Beseitigung in Aussicht. Gegen diesen Entscheid erhoben die Grundeigentümer Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass der angefochtene Entscheid zu Unrecht auf das weniger weit gehende Bundesrecht anstatt auf das einschlägige kantonale und kommunale Recht gestützt wurde. Das kantonale Recht sieht in § 3 der Heckenschutzverordnung einen generellen Heckenschutz vor, der über den bundesrechtlichen Schutz hinausgeht. Zusätzlich enthält Art. 6 Abs. 1 der kommunalen Bau- und Zonenordnung eine formell-gesetzliche Grundlage für den Heckenschutz. Daher besteht im Zusammenspiel von kantonalem und kommunalem Recht eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Schutz der fraglichen Hecken.Das Bundesgericht weist jedoch…