Art. 24 NHG

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
  1. a. ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt;
  2. b. Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 rodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben bringt;
  3. c. im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert (Art. 724 Abs. 1 ZGB ) zerstört oder schwer beschädigt;
  4. d. …
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Heckenschutz
    · 02.07.2007 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Natur- und Landschaftsschutz (Heckenschutz)
    · 02.07.2007 · 1 Zitierungen
  • Zulassung als Privatklägerschaft
    · 24.05.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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