Sachverhalt
Die Berggenossenschaft [A.] kaufte Holz von [B.] , das noch geschlagen und verbracht werden musste. Der Transport des Holzes verursachte erhebliche Schäden am Waldboden und an Hoch- und Flachmoorgebieten von nationaler Bedeutung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erliess einen Strafbefehl gegen [B.] wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Die Berggenossenschaft [A.] beantragte, als Privatklägerin zum Verfahren zugelassen zu werden, was jedoch vom Regionalgericht abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung.
Die Berggenossenschaft [A.] führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, als Privatklägerin zum Verfahren zugelassen zu werden. Sie argumentierte, dass sie als Eigentümerin des geschädigten Geländes unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sei und daher die Voraussetzungen für eine Zulassung als Privatklägerin erfülle.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Berggenossenschaft [A.] die Voraussetzungen für eine Zulassung als Privatklägerin erfüllt. Es stellte fest, dass die Strafbestimmungen des NHG ausschließlich öffentliche Interessen schützen und die Berggenossenschaft [A.] nicht Trägerin der durch das NHG geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgüter ist.
Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass zwischen den Strafbestimmungen des NHG und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) echte Konkurrenz vorliegt. Es stellte fest, dass die Berggenossenschaft [A.] als Eigentümerin des geschädigten Geländes unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sei und daher die Voraussetzungen für eine Zulassung als Privatklägerin erfülle, wenn der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt sei.
Das Gericht entschied, dass die…