Art. 42 WaG

Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. ohne Berechtigung rodet;
  2. b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung erwirkt, die ihm nicht zusteht;
  3. c. eine vorgeschriebene Schaffung von Wald unterlässt oder verhindert.
2 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Heckenschutz
    · 02.07.2007 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Natur- und Landschaftsschutz (Heckenschutz)
    · 02.07.2007 · 1 Zitierungen
  • Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Baugesetz; Anklagegrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör
    · 12.01.2026 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • 25.07.2012 · 0 Zitierungen

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