Art. 42 WaG
Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. ohne Berechtigung rodet;
- b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung erwirkt, die ihm nicht zusteht;
- c. eine vorgeschriebene Schaffung von Wald unterlässt oder verhindert.
2 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Heckenschutz2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Natur- und Landschaftsschutz (Heckenschutz)1 Zitierungen
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Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Baugesetz; Anklagegrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör0 Zitierungen
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0 Zitierungen25.07.2012 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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