Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ([A.] ) wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Strafbefehl vom 24. Juni 2021 beschuldigt, auf einer Parzelle in Schüpfen ohne erforderliche Bewilligungen zwei parallele Wege erstellt, Materialabzüge vorgenommen und Aushubarbeiten im Gewässerbereich durchgeführt zu haben. Die Vorwürfe umfassten insbesondere eine Widerhandlung gegen das Waldgesetz (WaG), das kantonale Baugesetz (BauG/BE) und das kantonale Wasserbaugesetz (WBG).
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach den Beschwerdeführer am 22. Juni 2023 von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das WaG und das BauG/BE frei, verurteilte ihn jedoch wegen einer Widerhandlung gegen das WBG zu einer Busse von Fr. 50.--. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 13. März 2025 wegen aller drei Vorwürfe zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1'700.--. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
Kernvorwürfe und Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz:
Die Vorinstanz (Obergericht Bern) stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar keine neuen Wege erstellt, jedoch bestehende Wege durch Materialabzug in größerem Umfang ausgebaut und umgestaltet habe. Konkret wurde festgestellt, dass:
- der Weg innerhalb des Waldes durch Abtragung von Material, Erstellung eines Entwässerungsgrabens, steile Böschungen und Freilegung von Wurzeln deutlich erkennbar umgebaut wurde;
- im südwestlichen Bereich der Parzelle ein Oberbodenabzug sowie auf einem Weg entlang der Nordgrenze Materialabzüge vorgenommen wurden;
- diese Arbeiten ohne die erforderlichen Bewilligungen (Rodungsbewilligung nach WaG und Baubewilligung nach BauG/BE) durchgeführt wurden.
Die Vorinstanz stützte sich dabei auf eine Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Schüpfen vom 16. Oktober 2020, gegen die der Beschwerdeführer keine Beschwerde einlegte. Die Verfügung qualifizierte die Wege als bewilligungspflichtig und teilweise als nicht bewilligungsfähig.
Verfahrensrügen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9, 325, 350 StPO), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) sowie eine fehlerhafte Anwendung der materiellen Strafnormen (Art. 42 WaG, Art. 50 BauG/BE). Er argumentierte, die Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt überschritten und neue Vorwürfe erhoben, die ihm keine ausreichende Verteidigung ermöglicht hätten. Zudem sei die Unschuldsvermutung verletzt worden, da die Vorinstanz sich auf die Wiederherstellungsverfügung stützte, obwohl diese auf einem anderen Sachverhalt beruhe.
Erwägungen
1. Prüfung des Anklagegrundsatzes und der Verteidigungsrechte:
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Vorinstanz den Anklagegrundsatz (Art. 9, 325, 350 StPO) verletzt habe. Der Beschwerdeführer rügte, die Anklage sei in zeitlicher Hinsicht unpräzise, da sie lediglich die Feststellung der Arbeiten am 2. Juni 2020 nenne, ohne konkrete Tatzeiten oder -orte zu benennen. Zudem beanstandete er, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in sachlicher Hinsicht abgeändert, indem sie ihm nicht die Neuerstellung, sondern den Ausbau bestehender Wege vorgeworfen habe. Dies habe seine Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Anklagegrundsatz die Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllen müsse. Die Anklage müsse die Taten so präzise beschreiben, dass der Beschuldigte sich wirksam verteidigen könne. Allerdings sei das Gericht nicht an den genauen Wortlaut der Anklage gebunden, sondern könne den Sachverhalt im Rahmen des Immutabilitätsprinzips präzisieren, sofern die Änderungen nicht ausschlaggebend für die rechtliche Qualifikation seien und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz zwar vom Anklagesachverhalt abgewichen sei, diese Abweichung jedoch in maiore minus liege und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden sei. Die Vorwürfe seien hinreichend konkretisiert gewesen, um eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Zudem habe der Beschwerdeführer die zeitliche Rüge erstmals vor Bundesgericht erhoben, ohne sie im kantonalen Verfahren geltend zu machen. Daher sei der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden, und das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein (Art. 80 Abs. 1 BGG, Grundsatz der materiellen Ausschöpfung).
2. Prüfung der materiellen Strafnormen (Art. 42 WaG, Art. 50 BauG/BE):
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die objektiven Tatbestände der Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG (unbewilligte Rodung) und Art. 50 Abs. 1 BauG/BE (Bau ohne Bewilligung) falsch angewendet. Er argumentierte, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde gestützt, da diese auf einem anderen Sachverhalt beruhe. Zudem sei nicht erwiesen, dass seine Arbeiten eine Zweckentfremdung des Waldbodens darstellten oder baubewilligungspflichtig seien.
Das Bundesgericht führte aus, dass eine Rodung im Sinne des WaG jede dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden umfasse. Nichtforstliche Bauvorhaben seien regelmäßig als Zweckentfremdung zu qualifizieren, sofern sie nicht als Kleinbauten oder forstliche Bauvorhaben ausgenommen seien. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den Ausbau der Wege den Waldboden seiner forstlichen…