Art. 10 JSV
Entschädigung von Schäden durch Tiere geschützter Arten
1 Der Bund leistet den Kantonen folgende Abgeltungen an die Kosten der Entschädigung von Wildschäden:
- a. Luchse, Bären, Wölfe, Goldschakale und Steinadler: 80 Prozent der Kosten für Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren;
- b. Fischotter: 50 Prozent der Kosten für Schäden an Fischen und Krebsen in Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhälterung;
- c. Biber: 50 Prozent der Kosten für Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen sowie Bauten und Anlagen nach Artikel 13 Abs. 5 des Jagdgesetzes.
2 Die Kantone ermitteln, ob der Schaden durch ein Tier nach Abs. 1 verursacht wurde und bestimmen die Höhe des Wildschadens.
3 Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn:
- a. die zumutbaren Schutzmassnahmen zur Schadenverhütung vorgängig fachgerecht umgesetzt wurden;
- b. bei Angriffen auf Schafe, Ziegen sowie Tiere der Rinder- oder Pferdegattung die Tiere in der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 45b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) registriert sind; und c. der Kanton die Restkosten übernimmt.
4 Die Vergütung des BAFU an die Kantone erfolgt einmal pro Jahr für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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