Art. 21 KMG

Voraussetzungen

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Erwerber seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Land hat, nach dem die Ausfuhr des betreffenden Kriegsmaterials nicht bewilligt würde.

Die Leitentscheide 1

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    Rechte Dritter
    · 22.12.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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