Sachverhalt
Das Bundesgericht hat ein Urteil in einem Fall gefällt, in dem eine Person, [S.], wegen des Imports und Verkaufs von Kriegsmaterial ohne erforderliche Bewilligungen schuldig gesprochen wurde. Die beschlagnahmten Gegenstände, darunter Schusswaffen und Munition, wurden vom Kantonsgericht beschlagnahmt. [S.] legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass die in Frage stehenden Waffen einem Dritten, [W.], gehörten, der sie von [S.] gekauft hatte, ohne von der Illegalität des Geschäfts zu wissen.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: [S.] kaufte 26 Schusswaffen mit Erwerbsscheinen, verkaufte sie jedoch an Dritte ohne erforderliche Bewilligung. Er importierte auch fünf Schlagstöcke mit Tränengas aus Deutschland und verkaufte zwei in der Schweiz. Die beschlagnahmten Gegenstände umfassen einen Revolver, eine halbautomatische Maschinenpistole, Tränengasgranaten und Munition.
Das Kantonsgericht verurteilte [S.] zu vier Monaten Gefängnis auf Bewährung und ordnete die Beschlagnahme der beschlagnahmten Gegenstände an. [S.] legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme und seine Freisprechung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Dritte, [W.], die Beschlagnahme der ihm gehörenden Waffen anfechten konnte. Das Gericht befand, dass [W.] die Beschlagnahme nicht direkt anfechten konnte, aber [S.] dies als Angeklagter tun konnte.
Das Gericht prüfte dann, ob die Beschlagnahme der Waffen mit dem Bundesrecht vereinbar war. Es befand, dass das Waffengesetz (KMG) den Verkauf von Waffen ohne Bewilligung verbot und die Beschlagnahme der Waffen eine notwendige Massnahme…