Art. 17 KMG
Gegenstand
1 Die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2 Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.
3 Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
3bis Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
3ter Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.
4 Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
- a. Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
- b. gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
- c. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz; Lieferungen der Firma Von Roll an den Irak. 1. Verfahren. a) Art. 125 ff. und 154 Abs. 1 BStP; vorfrageweise Überprüfung der Anklagezulassung? (E3 Zitierungen
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2Rechte Dritter1 Zitierungen
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3Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz1 Zitierungen
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4Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz; Art. 4, 9 und 17 Abs. 1 lit. a KMG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen10.10.2018 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen28.10.2019 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen27.11.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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