Art. 17 KMG

Gegenstand

1 Die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
2 Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.
3 Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
3bis Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
3ter Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.
4 Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
  1. a. Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
  2. b. gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
  3. c. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz; Lieferungen der Firma Von Roll an den Irak. 1. Verfahren. a) Art. 125 ff. und 154 Abs. 1 BStP; vorfrageweise Überprüfung der Anklagezulassung? (E
    · 01.02.1996 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechte Dritter
    · 22.12.1995 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz
    · 05.11.1991 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz; Art. 4, 9 und 17 Abs. 1 lit. a KMG
    · 24.11.1995 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.10.2018 · 2 Zitierungen
  • 28.10.2019 · 1 Zitierungen
  • 27.11.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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