Erwägungen
Die X. AG importierte mit Zustimmung der Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung Halbfabrikate von automatischen Pistolen, die unter das Kriegsmaterialgesetz fallen. Die Halbfabrikate wurden im Betrieb der X. AG fertig verarbeitet, montiert und für den Export gelagert. Im März 1989 fingierte X. zusammen mit [Z.] einen Einbruchdiebstahl im Lager der X. AG, um 1020 zum Export bereitgestellte Pistolen an [Z.] zu verkaufen, der sie im Ausland weiterveräussern wollte. Insgesamt 742 Pistolen konnten am 5. April 1989 in einem Luftschutzkeller in der Schweiz sichergestellt werden.
Das Strafamtsgericht Biel sprach X. unter anderem der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz schuldig und verfügte die Einziehung der 742 Pistolen zuhanden des Bundes. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die Einziehung, ordnete aber an, dass ein allfälliger Verwertungserlös durch den Bund an X. zurückzuerstatten sei.
X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Einziehungsentscheid sei aufzuheben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die beschlagnahmten 742 Pistolen an die X. AG auszuhändigen seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 20 KMG bei Feststellung einer Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials durch den Richter zu verfügen ist, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.
Das Bundesgericht verneint, dass das Fehlen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB ein "besonderer Grund" im Sinne von Art. 20 KMG für den Verzicht auf die Einziehung sein kann. Der Gesetzgeber habe mit Art. 20 KMG…