Art. 42a KVG

Versichertenkarte

1 Der Bundesrat kann bestimmen, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte erhält. Diese enthält den Namen der versicherten Person und die AHV-Nummer .
2 Diese Karte mit Benutzerschnittstelle wird für die Rechnungsstellung der Leistungen nach diesem Gesetz verwendet.
2bis Sie kann als Identifikationsmittel nach Artikel 7 Abs. 2 EPDG verwendet werden.
3 Der Bundesrat regelt nach Anhören der interessierten Kreise die Einführung der Karte durch die Versicherer und die anzuwendenden technischen Standards.
4 Die Karte enthält im Einverständnis mit der versicherten Person persönliche Daten, die von dazu befugten Personen abrufbar sind. Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise den Umfang der Daten fest, die auf der Karte gespeichert werden dürfen. Er regelt den Zugriff auf die Daten und deren Bearbeitung.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 02.07.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Krankenversicherung
    · 22.03.2012 · 1 Zitierungen
  • Versicherungsverhältnis wird im Bereich der OKP ausschliesslich vom öffentlichen Recht bestimmt. Die Prämienzahlungspflicht ergibt sich ausschliesslich aus dem Gesetz. Prämienausstände ausgewiesen. Die Forderung ist zu verzinsen und die verlangten Mahn- und Bearbeitungsspesen sind verhältnismässig. (BGE 9C_167/2025)
    KV.2024.00076
    · 27.12.2024 · 0 Zitierungen
  • Versicherungsverhältnis wird im Bereich der OKP ausschliesslich vom öffentlichen Recht bestimmt. Die Prämienzahlungspflicht ergibt sich ausschliesslich aus dem Gesetz. Prämienausstände ausgewiesen. Die Forderung ist zu verzinsen und die verlangten Mahn- und Bearbeitungsspesen sind verhältnismässig. (BGE 9C_167/2025)
    KV.2024.00077
    · 27.12.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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