Sachverhalt
[A.] hat eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz und war bei der Avenir Assurance Maladie SA in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Er hat von dieser die Ausstellung einer Versichertenkarte beantragt, aber sein Antrag wurde abgelehnt. [A.] hat daraufhin beim Kantonsgericht des Kantons Waadt Beschwerde erhoben, die abgewiesen wurde. [A.] hat dann eine öffentlich-rechtliche Beschwerde und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Verweigerung der Ausstellung der Versichertenkarte für [A.] gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts verstößt. Die Aushändigung der Versichertenkarte ist nämlich umfassend durch Bundesrecht geregelt, insbesondere durch Art. 42a KVG und die VVK. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die vom Krankenversicherer angeführten kantonalen Bestimmungen in diesem Bereich nicht Vorrang vor dem Bundesrecht haben können.
Das Bundesgericht hat daher die öffentlich-rechtliche Beschwerde gutgeheißen und den Krankenversicherer angewiesen, [A.] eine Versichertenkarte…