Art. 82a AsylG

Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

1 Die Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) auszugestalten.
2 Die Kantone können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers einschränken und einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine besondere Versicherungsform nach Artikel 41 Abs. 4 KVG anbieten.
3 Sie können für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG einschränken. Sie können dies vor der Bezeichnung eines Versicherers im Sinne von Abs. 2 tun.
4 Sie können einen oder mehrere Versicherer bezeichnen, welche eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Artikel 41 Abs. 4 KVG nur für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung anbieten.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer.
6 Die Kantone und die Versicherer können eine Aufhebung der Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Abs. 2 KVG vereinbaren.
7 Solange Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ganz oder teilweise Sozialhilfe beziehen, ist ihr Anspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder keine Sozialhilfe mehr beziehen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ziff. 4.2 und 5.3 des zwischen dem Kanton Zürich, der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich und der Helsana Versicherungen AG am 8./9
    · 13.06.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Prämienübernahme von Nothilfeberechtigten
    · 21.08.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Sozialhilfe
    · 21.08.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Einspracheentscheid des KVG-Versicherers, mit dem der Rechtsvorschlag in der Betreibung ausstehender Prämien aufgehoben wird. Unterstützung mit Sozialhilfe, Zahlung der Krankenkassenprämien eines Asylsuchenden, der ab Juni 2022 die Aufenthaltsbewilligung B erhält, Ablösung vom Sozialamt Ende Februar 2023. Beschwerdeführer war KVG-versichert gestützt auf Art. 3 KVG seit Einreise in die Schweiz, keine Änderung des Versicherungsvertrages anlässlich der Ablösung vom Sozialamt, Prämienschuldner war und bleibt der Beschwerdeführer. Abweisung der Beschwerde. (hängig)
    KV.2024.00009
    · 27.06.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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