Erwägungen

Die 1962 geborene iranische Staatsangehörige [S.] reiste 1993 mit ihrer Familie in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das 1996 abgewiesen wurde. Obwohl ihre Mutter und zwei Geschwister in die USA ausgeschafft wurden, duldete das kantonale Migrationsamt [S.] und ihre Schwester Z. in der Schweiz. 2007 verfügte das Amt für soziale Sicherheit den Ausschluss aus dem System der Sozialhilfe mit Wegweisung aus der Asylstruktur, sodass ihnen ab 1. Januar 2008 nur noch Nothilfe gewährt würde. Das Amt führte weiter aus, damit ende der bestehende Krankenversicherungsschutz und [S.] habe die Wohnung bis 31. März 2008 zu verlassen.

Am 31. Mai 2011 teilte das Amt [S.] mit, da sie seit drei Jahren keine Anträge auf Nothilfeleistungen gestellt habe, sei von einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit auszugehen, weshalb sie ab 31. Juli 2011 nicht mehr unterstützt und die kollektive Krankenversicherung in eine Einzelversicherung umgewandelt werde. [S.] machte daraufhin am 18. Juni 2011 Nothilfe und Weiterführung der bisherigen Krankenversicherung geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass [S.] als nothilfeberechtigte, abgewiesene Asylsuchende ab 1. August 2011 gestützt auf Art. 92d KVV obligatorisch krankenversichert ist und die Prämien durch das Amt für Soziale Sicherheit zu übernehmen sind. Die Verknüpfung der Prämienübernahme mit der Auflage, dass [S.] die von Dritten finanzierte Wohnung zu verlassen und in eine kantonale Kollektivunterkunft zu ziehen hat, ist jedoch unzulässig.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass Art. 92d KVV keine Möglichkeit vorsieht, den…