Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [S.] , vertreten durch Advokat Guido Ehrler
- Beschwerdegegner: Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Asyl
Sachverhalt:
- [S.] , eine iranische Staatsangehörige, reiste 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das 1996 abgewiesen wurde.
- Während ihre Familie in die USA ausgeschafft wurde, wurde [S.] und ihre Schwester in der Schweiz geduldet.
- Das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn verfügte 2007 den Ausschluss aus dem System der Sozialhilfe mit Wegweisung aus der Asylstruktur.
- [S.] bezog keine Nothilfe, das Amt übernahm weiterhin die administrative und finanzielle Regelung der Krankenversicherung.
- 2011 wurde ihr mitgeteilt, dass sie ab 31. Juli 2011 keine Unterstützung mehr erhalten und die kollektive Krankenversicherung in eine Einzelversicherung umgewandelt werde.
- [S.] reichte Beschwerde ein, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn abgewiesen wurde.
Erwägungen
1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, einschließlich kantonaler Sozialhilfe. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung erhoben werden, insbesondere bei Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
2. Nach Art. 12 BV hat jeder Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen. Dieser Anspruch umfasst nur die unerlässlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein. Art. 81 AsylG regelt die Sozialhilfe für Asylsuchende, während Art. 82 AsylG den Ausschluss von der Sozialhilfe für Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid vorsieht. Nothilfe ist nur im Rahmen der verfassungsmässigen Garantie von Art. 12 BV möglich.
3. Das kantonale Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerdeführerin aus den Gemeindestrukturen weggewiesen werden könne und der Kanton den…