Art. 104 KVV

Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts

1 Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Abs. 5 KVG beträgt 15 Franken.
1bis Er ist nicht zu leisten:
  1. a. für den Austrittstag;
  2. b. für Urlaubstage, wobei diese nach den Regeln der anwendbaren Tarifstruktur nach Artikel 49 Abs. 1 KVG, wie sie vom Bundesrat genehmigt oder festgelegt wurden, berechnet werden.
2 Keinen Beitrag haben zu entrichten:
  1. a. Kinder nach Artikel 61 Abs. 3 KVG;
  2. b. junge Erwachsene nach Artikel 61 Abs. 3 KVG, die in Ausbildung sind;
  3. c. Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Abs. 7 KVG entfällt.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Krankenversicherung
    · 14.05.2019 · 5 Zitierungen
  • 19.09.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2021.445
    VBE.2021.445
    · 20.05.2022 · 1 Zitierungen

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