Art. 104 KVV
Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts
1 Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Abs. 5 KVG beträgt 15 Franken.
1bis Er ist nicht zu leisten:
- a. für den Austrittstag;
- b. für Urlaubstage, wobei diese nach den Regeln der anwendbaren Tarifstruktur nach Artikel 49 Abs. 1 KVG, wie sie vom Bundesrat genehmigt oder festgelegt wurden, berechnet werden.
2 Keinen Beitrag haben zu entrichten:
- a. Kinder nach Artikel 61 Abs. 3 KVG;
- b. junge Erwachsene nach Artikel 61 Abs. 3 KVG, die in Ausbildung sind;
- c. Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Abs. 7 KVG entfällt.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankenversicherung5 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2021.4451 ZitierungenVBE.2021.445· 20.05.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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