Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ([A.] ) ist bei der Beschwerdegegnerin (Atupri Gesundheitsversicherung) obligatorisch krankenversichert. Nach einer Spitalbehandlung erhielt er eine Kostenbeteiligung von Fr. 2049.10 in Rechnung gestellt, die er nicht bezahlte. Daraufhin leitete die Krankenversicherung eine Betreibung ein. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag, den die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2021 und Einspracheentscheid vom 3. September 2021 beseitigte. Gegen die Verfügung vom 8. April 2021 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht, das diese jedoch zuständigkeitshalber nicht behandelte und zur Behandlung als Einsprache an die Beschwerdegegnerin weiterleitete (Urteil VBE.2021.252 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2021).
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021 erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Kostenbeteiligung um Fr. 15.- auf Fr. 2034.10, da der Austrittstag nicht zu den berechneten Spitaltagen gehöre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 20. Mai 2022).
Begehren des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer beantragte in materieller Hinsicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um über seine Anträge betreffend Pflicht zur Rücksendung der Rechnung an das Spital und Überprüfung der Spitalrechnung zu entscheiden. Zudem verlangte er die Streichung seiner Eintragung im Betreibungsregister, die Auferlegung der Mahn-, Betreibungs- und Dossierkosten auf die Beschwerdegegnerin sowie eine Genugtuung von Fr. 100'000.- wegen unnötigen Verfahrens und entzogenem Zugang zu medizinischer Versorgung. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Streichung von der Liste säumiger Versicherter, die Herausgabe von Verfahrensakten, die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Vorinstanz sowie eine Entschädigung für das Verfassen der Beschwerde. Schließlich beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1. Verfahrensanträge und Aktenedition:
Das Bundesgericht trat auf den Antrag des Beschwerdeführers, verschiedene Akten der Beschwerdegegnerin zu edieren, mangels ausreichender Begründung nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Es war nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren keine vollständige Akteneinsicht erhalten hatte. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wurde als gegenstandslos erachtet, da es nur für den Fall gestellt wurde, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen würde.
2. Anfechtungsgegenstand und Sachurteilsvoraussetzungen:
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse überprüft werden können, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Fehlt eine solche Verfügung, so fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3; 134 V 418 E. 5.2.1; 131 V 164 E. 2.1). Dies galt sowohl für das vorinstanzliche als auch für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 86 BGG). Daher trat das Bundesgericht auf Anträge betreffend strafrechtliche Verantwortlichkeiten von Behörden, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nicht ein, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens waren.
3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Rügeprinzip:
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie wichtige Tatsachen weggelassen habe. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und der Mangel für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). Willkür liegt vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übergeht oder diese grundlos außer Acht lässt. Solche Mängel müssen in der Beschwerde klar und detailliert aufgezeigt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rügen des Beschwerdeführers betrafen jedoch vorwiegend Punkte außerhalb des Verfahrensgegenstandes, sodass eine willkürliche Feststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von vornherein ausschied.
4. Materielle Beurteilung der Kostenbeteiligung:
Die Vorinstanz hatte die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers um Fr. 15.- auf Fr. 2034.10 reduziert, da der Austrittstag nicht zu den berechneten Spitaltagen gehöre (Art. 104 KVV). Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm stehe darüber hinaus auch der Eintrittstag nicht in Rechnung gestellt zu werden, und argumentierte, dass er aus medizinischen Gründen an einem weiteren Tag kaum habe essen dürfen, sodass die Kostenbeteiligung entfallen müsse. Das Bundesgericht wies diese Einwände als unzulässige Noven zurück (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). Zudem hatte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Spitalrechnung bestritten und geltend gemacht, ihm sei die Rechnung nicht zugänglich gemacht worden, sodass er keine Kontrolle über deren Richtigkeit habe. Das Bundesgericht stützte sich auf die Rechtsprechung (9C_233/2008 vom 3. Juni 2008), wonach der Anspruch der Krankenversicherung auf die gesetzlich…