Art. 105i KVV
Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel
Einem Verlustschein im Sinne von Artikel 64a Abs. 3 KVG sind Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen, gleichgesetzt. Der Kanton bezeichnet die Verfügungen und die betroffenen Rechtstitel.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VSBES.2015.27610 Zitierungen19.02.2014 · 10 Zitierungen
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VB.2012.002732 Zitierungen12.07.2012 · 2 Zitierungen
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Krankenversicherung KVG / Leistungssperre und Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahler1 ZitierungenVSBES.2017.206· 17.07.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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