Art. 105i KVV

Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel

Einem Verlustschein im Sinne von Artikel 64a Abs. 3 KVG sind Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen, gleichgesetzt. Der Kanton bezeichnet die Verfügungen und die betroffenen Rechtstitel.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
    · 17.03.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VSBES.2015.276
    19.02.2014 · 10 Zitierungen
  • VB.2012.00273
    12.07.2012 · 2 Zitierungen
  • Krankenversicherung KVG / Leistungssperre und Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahler
    VSBES.2017.206
    · 17.07.2017 · 1 Zitierungen

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