Erwägungen

Am 8. Dezember 2011 richtete die Ausgleichskasse Jura ein Rundschreiben an die Krankenversicherer, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Kanton ausüben, betreffend die Übernahme der uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen ab dem 1. Januar 2012. Das Rundschreiben präzisierte, dass Bezieher von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Sozialhilfe nicht betrieben werden dürfen und der Kanton 85% der unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen für diese Personen übernimmt.

Die Versicherer haben diese Entscheidung angefochten und verlangt, dass der Kanton 100% der unbezahlten Beträge übernimmt. Sie machten geltend, dass Artikel 105i der Krankenpflege-Verordnung (KVV) und Rundschreiben Nr. 51 das Bundesrecht verletzen, indem sie Entscheidungen über die Gewährung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Sozialhilfe Verlustscheinen gleichstellen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Versicherer abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass Artikel 105i KVV eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, um Entscheidungen über die Gewährung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Sozialhilfe Verlustscheinen gleichzustellen, da es offenkundig ist, dass die Gewährung solcher Leistungen auf dem Fehlen ausreichender finanzieller Mittel bei der begünstigten Person beruht.

In Bezug auf Rundschreiben Nr. 51 der Ausgleichskasse Jura präzisierte das Bundesgericht, dass es den Versicherern nicht untersagen kann, Bezieher von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe zu betreiben, da dies die Möglichkeit, diese Beträge eines Tages zurückzuerlangen, illusorisch machen würde.…