Art. 3 KVV
Grenzgänger und Grenzgängerinnen
1 Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben d–ebis unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.
2 Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 lit. a, Art. 4a lit. a, Art. 6 und 95a lit. a KVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. d und f, Art. 2 Abs. 1 lit. c, d und e KVV: Gemeinschaftsrechtliche Kollisio…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Versicherungsobligatorium; Verzicht auf die Befreiung kann ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden; keine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV, da sich der Beschwerdeführer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt hat.1 ZitierungenKV.2023.00042· 30.12.2024 · 1 Zitierungen
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Versicherungsobligatorium; Verzicht auf die Befreiung kann ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden; keine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV1 ZitierungenKV.2023.00043· 30.12.2024 · 1 Zitierungen
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Es ist nicht möglich, eine Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium für einen künftigen, erst in Aussicht genommenen und noch nicht genügend konkretisierten Sachverhalt (Auslandaufenthalt) auszusprechen. Abweisung der Beschwerde, soweit der angefochtene Einspracheentscheid als Feststellungsentscheid darüber zu interpretieren ist, unter welchen Voraussetzungen das Krankenversicherungsobligatorium während des Auslandaufenthalts nicht mehr bestünde oder eine Befreiung davon möglich wäre. (BGE 9C_389/2018)0 ZitierungenKV.2017.00068· 29.03.2018 · 0 Zitierungen
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