Art. 79 LFG
Soweit die Artikel 64–78 sowie die zu ihrer Ausführung vom Bundesrate erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes .
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft0 Zitierungen
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