Art. 79 LFG

Soweit die Artikel 64–78 sowie die zu ihrer Ausführung vom Bundesrate erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes .

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft
    · 12.09.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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