Art. 115 LFV
Entscheid
1 Das BAZL kann die Streckenkonzession namentlich verweigern, wenn das Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gleichwertig befriedigt wird oder wenn die anzufliegenden Flugplätze keine Infrastruktur für Instrumentenanflugverfahren aufweisen.
2 Liegen mehrere Gesuche für die gleiche Luftverkehrslinie vor und ist die Erteilung mehrerer Konzessionen in begründeten Fällen nicht möglich, so berücksichtigt das BAZL bei seinem Entscheid insbesondere folgende Kriterien:
- a. die Fähigkeit des Unternehmens, den Betrieb der Linie während mindestens zwei Flugplanperioden sicherzustellen;
- b. die der Öffentlichkeit in Aussicht gestellte Dienstleistung (Produktqualität, Preise, Fluggerät, Kapazität usw.);
- c. die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den vorgesehenen Bedienungsmärkten;
- d. die Bedienung der schweizerischen Flughäfen;
- e. die ökonomisch sinnvolle Nutzung bestehender Verkehrsrechte und -kapazitäten;
- f. den Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme;
- g. die Erfüllung ökologischer Bedingungen (lärm- und schadstoffarme Luftfahrzeuge);
- h. die vom konzessionierten Unternehmen bisher erbrachten Leistungen zum Aufbau des Marktes der betreffenden Luftverkehrslinie.
3 Das BAZL kann die interessierten Unternehmen zu einer Anhörung einladen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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