Sachverhalt

Die Darwin Airline SA (Beschwerdeführerin) hatte eine Streckenkonzession für die Luftverkehrslinie Genf-Lugano. Die Swiss International Air Lines AG (Beschwerdegegnerin) stellte ein Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession für dieselbe Linie. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erteilte der Swiss die Konzession, woraufhin die Darwin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegte. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Darwin keine Beschwerdebefugnis habe.

Die Darwin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an das BAZL zurückzuweisen. Die Swiss und das BAZL beantragten, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Darwin Beschwerdebefugnis hat. Es stellte fest, dass die Darwin nicht als materielle Verfügungsadressatin betrachtet werden kann, da die Verfügung des BAZL nicht ihre Rechtsbeziehungen verbindlich festgelegt oder ihre Rechte und Pflichten geregelt hat.

Das Gericht untersuchte weiter, ob die Darwin als Konkurrentin der Swiss eine Beschwerdebefugnis hat. Es stellte fest, dass die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen keine spezifische Beziehungsnähe zwischen…