Art. 38 LGV
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
1 Das EDI legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen.
2 Das BLV kann weitere gesundheitsbezogene Angaben im Einzelfall bewilligen, wenn:
- a. anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Lebensmittelkategorie, das Lebensmittel oder der Lebensmittelbestandteil die angegebenen Eigenschaften aufweist; und b. die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften der Lebensmittelkategorie, des Lebensmittels oder des Lebensmittelbestandteils getäuscht werden.
3 Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 4–7. Das EDI kann Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens festlegen.
4 Wissenschaftliche Daten und Informationen zur Bewilligung einer gesundheitsbezogenen Angabe dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers während fünf Jahren ab Datum der Bewilligung nicht zugunsten einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwendet werden, wenn:
- a. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die wissenschaftlichen Daten und Informationen bei der Gesuchseinreichung als geschützt bezeichnet;
- b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausschliesslichen Anspruch auf Nutzung der Daten und Informationen hat; und c. die gesundheitsbezogene Angabe ohne Vorlage dieser Daten nicht zugelassen worden wäre.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kennzeichnung und Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel4 Zitierungen
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Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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