Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin: [A. AG] , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon. Beschwerdegegner: Kantonales Laboratorium des Kantons Thurgau und Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau.
Sachverhalt Die [A. AG] produziert und vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel "[B.] " mit CBD, Melisse und Niacin. Das Kantonale Laboratorium beanstandete eine Broschüre zur Broschüre und verfügte deren Abgabeverbot aufgrund von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, insbesondere das Täuschungsverbot. Die Beschwerdeführerin erhob erfolglos Einsprache, Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder die Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Das Bundesgericht prüft die geltend gemachten Vorbringen und wendet das Recht von Amtes wegen an.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz in rechtmässiger Weise das Verbot bestätigt hat, wonach die Beschwerdeführerin die Broschüre zu ihrem Produkt "[B.] " nicht an die Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler abgeben dürfe. Das Produkt "[B.] " ist kein Heilmittel, sondern ein Nahrungsergänzungsmittel, das dem Lebensmittelgesetz (LMG) untersteht. Strittig ist, ob die Broschüre von den lebensmittelrechtlichen Vorgaben erfasst wird und deren Inhalt das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verletzt.
Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen und stellt die notwendigen Informationen für den Erwerb von Lebensmitteln zur Verfügung. Der Täuschungsschutz ist in Art. 18 LMG und Art. 12 LGV konkretisiert. Die Broschüre enthält gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD, die dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot entgegenstehen. Die Angaben sind nicht im…