Art. 34 LMG

Beanstandete Produkte

1 Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
2 Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt:
  1. a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf;
  2. b. durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss;
  3. c. auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss.
3 Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
  1. a. die Ursachen der Mängel abzuklären;
  2. b. geeignete Massnahmen zu treffen;
  3. c. die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
4 Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen.
5 Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch:
  1. a. zurückweisen;
  2. b. an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen;
  3. c. zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;
  4. d. auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kennzeichnung und Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel
    · 26.02.2020 · 6 Zitierungen
  • Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel
    · 15.03.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Lebensmittelkontrolle
    VWBES.2024.255
    · 20.11.2023 · 1 Zitierungen

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