Art. 34 LMG
Beanstandete Produkte
1 Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
2 Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt:
- a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf;
- b. durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss;
- c. auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss.
3 Sie können die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
- a. die Ursachen der Mängel abzuklären;
- b. geeignete Massnahmen zu treffen;
- c. die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
4 Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Vollzugsbehörden die Beseitigung oder die Einziehung des Produkts anordnen.
5 Bei der Einfuhr können die Vollzugsbehörden ein beanstandetes Produkt auch:
- a. zurückweisen;
- b. an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen überweisen;
- c. zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;
- d. auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestimmungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zustimmt.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kennzeichnung und Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel6 Zitierungen
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Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel2 Zitierungen
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Lebensmittelkontrolle1 ZitierungenVWBES.2024.255· 20.11.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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