Art. 44 LMG

Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären.
2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 01.05.1963 · 0 Zitierungen
  2. 2
    BGE 78_IV_67
    25.01.1952 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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