Art. 44 LMG
Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und kann diese Regelungen für anwendbar erklären.
2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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10 Zitierungen
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2BGE 78_IV_670 Zitierungen25.01.1952 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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