Art. 54 LMG

Öffentliche Warnung

1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3 In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
  1. a. die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
  2. b. die Konsumentenorganisationen.
5 Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 25.04.1958 · 6 Zitierungen
  2. 2
    BGE 75_IV_76
    07.04.1949 · 6 Zitierungen
  3. 3
    BGE 76_IV_288
    22.12.1950 · 5 Zitierungen
  4. 4
    Delegation und Weiterdelegation von Befugnissen
    · 03.02.1961 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Art. 91 der eidgenössischen Fleischschauverordnung
    · 13.06.1966 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Art. 31 Abs. 2 der eidgenössischen Lebensmittelverordnung. 1. Gesetzmässigkeit der Vorschrift, dass Bestellungen für diätetische Lebensmittel nur bei Wiederverkäufern aufgenommen werden dürfen (Erw. 1). 2. Die Rüge, die…
    · 02.06.1972 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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