Art. 54 LMG
Öffentliche Warnung
1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3 In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
- a. die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
- b. die Konsumentenorganisationen.
5 Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
16 Zitierungen
-
2BGE 75_IV_766 Zitierungen07.04.1949 · 6 Zitierungen
-
3BGE 76_IV_2885 Zitierungen22.12.1950 · 5 Zitierungen
-
4Delegation und Weiterdelegation von Befugnissen4 Zitierungen
-
5Art. 91 der eidgenössischen Fleischschauverordnung3 Zitierungen
-
6Art. 31 Abs. 2 der eidgenössischen Lebensmittelverordnung. 1. Gesetzmässigkeit der Vorschrift, dass Bestellungen für diätetische Lebensmittel nur bei Wiederverkäufern aufgenommen werden dürfen (Erw. 1). 2. Die Rüge, die…2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen28.07.2008 · 1 Zitierungen
-
1 Zitierungen
-
0 Zitierungen27.01.2009 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.