Art. 64 LMG

Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
  2. b. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
  3. c. bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
  4. d. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
  5. e. ohne Berechtigung Tiere ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe schlachtet;
  6. f. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
  7. g. den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte nach Artikel 29 Abs. 1 verweigert;
  8. h. den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
  9. i. den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
  10. j. den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhandelt;
  11. k. den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Artikel 27, der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwiderhandelt.
2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80 000 Franken.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5 Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Unterstützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 29 Abs. 1 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.39
    SST.2023.39
    · 08.08.2023 · 2 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.40
    SST.2023.40
    · 08.08.2023 · 2 Zitierungen
  • Übertretung des Lebensmittelgesetzes; Grundsatz "ne bis in idem", Sachverhaltsfeststellung, rechtliches Gehör
    · 18.07.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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