Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg.
Sachverhalt:
- [A.] verweigerte zweimal schriftlich eine amtliche Kontrolle durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Freiburg (LSVW).
- Am 7. Juli 2021 weigerte sich [A.] erneut, eine Kontrolle zuzulassen, woraufhin die Mitarbeiter des LSVW unverrichteter Dinge gingen.
- [A.] wurde mit Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) verurteilt, woraufhin er Einsprache erhob.
- Das Gericht des Sensebezirks sprach [A.] vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung frei, verurteilte ihn jedoch wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes (Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG).
- Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg bestätigte den Freispruch und die Verurteilung.
- [A.] führte Beschwerde in Strafsachen, beantragte die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens.
Erwägungen
1. Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". Der Freispruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sei in Rechtskraft erwachsen und binde die Vorinstanz. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Freispruch und der Schuldspruch denselben Sachverhalt betreffen, jedoch auf unterschiedliche rechtliche Qualifikationen zurückgehen. Eine teilweise Einstellung oder ein Teilfreispruch ist nur möglich, wenn mehrere Lebensvorgänge getrennt beurteilt werden können. Hier liegt jedoch nur eine abweichende rechtliche Beurteilung desselben Sachverhalts vor.
2. Sperrwirkung des Freispruchs Das Bundesgericht prüft, ob die Sperrwirkung des Freispruchs der Verurteilung entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Rechtskraft einer Entscheidung nicht massgebend, wenn kein erneutes Strafverfahren durchgeführt wurde. Das Berufungsverfahren ist als weiterer Verfahrensabschnitt im selben Strafverfahren zu qualifizieren. Die Verurteilung wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes steht daher nicht im Widerspruch zum Freispruch wegen Hinderung einer Amtshandlung.
3. Zuständigkeit des LSVW Der Beschwerdeführer beanstandet die Zuständigkeit des LSVW zur Durchführung der Kontrolle. Das…