Art. 7 LMG

Lebensmittelsicherheit

1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2 Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
  1. a. gesundheitsschädlich sind; oder b. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3 Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
  1. a. die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
  2. b. die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie c. die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5 Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
  1. a. neuartige Lebensmittel;
  2. b. Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
  3. c. Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
  4. d. Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6 Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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